Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 139
§ 139 – Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
Kurz erklärt
- Das Sondervermögen wird aufgelöst, nachdem das Vermögen ausgezahlt wurde.
- Die Auflösung erfolgt automatisch nach der Auszahlung.
- Es gibt keine weiteren Schritte nach der Auszahlung.
- Das Vermögen muss vollständig ausgezahlt sein.
- Nach der Auflösung existiert das Sondervermögen nicht mehr.